Die Initianten der Volksinitiative «Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) stammen aus dem Umfeld der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und von der Aktion für eine unabhängige Schweiz (AUNS). Aus ihrer Sicht spricht für die Annahme der Begrenzungsinitiative, dass die Umsetzung der vom Souverän am 9. Februar 2014 angenommenen Masseneinwanderungsinitiative MEI nicht im Sinne der Initianten erfolgt sei.
Gegen die Initiative engagieren sich BDP, CVP, EVP, FDP, Grüne, Grünliberale und SP. Ebenfalls dagegen sind die Dachverbände der Wirtschaft, der Schweizerischer Gewerbeverband sgv, economiesuisse und Schweizerischer Arbeitgeberverband SAV ebenso wie die Gewerkschaften und weitere Organisationen, die in der «Europapolitischen Allianz stark+vernetzt» (www.europapolitik.ch) organisiert sind.
Der Bundesrat und das Eidgenössische Parlament beantragen die Begrenzungsinitiative ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.
Der Bundesrat anerkennt jedoch, dass die Zuwanderung auch mit Herausforderungen verbunden ist, weshalb er am 15. Mai 2019 eine Reihe von Massnahmen beschlossen hat, um inländische Arbeitskräfte gezielt zu unterstützen.
Der vollständige Initiativtext lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 121b Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit
1. Die Schweiz regelt die Zuwanderung von Ausländerinnen und Ausländern eigenständig.
2. Es dürfen keine neuen völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen und keine anderen neuen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingegangen werden, welche ausländischen Staatsangehörigen eine Personenfreizügigkeit gewähren.
3. Bestehende völkerrechtliche Verträge und andere völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Absätzen 1 und 2 angepasst oder erweitert werden.
Übergangsbestimmungen zu Art. 121 b (Zuwanderung ohne Personenfreizügigkeit)
1. Auf dem Verhandlungsweg ist anzustreben, dass das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme von Art. 121b durch Volk und Stände ausser Kraft ist.
2. Gelingt dies nicht, kündigt der Bundesrat das Abkommen nach Absatz 1 innert weiteren 30 Tagen.
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